Satzung

der Stiftung "Sankt-Georg-Hospital" in 04509 Delitzsch, Hallesche Strasse 44

in der Fassung vom 05.11.1997, geändert durch Beschluss vom 27.08.2013

Das Sankt-Georg-Hospital in Delitzsch ist eine rechtlich selbständige Stiftung, die 1392 durch Schenkung des Markgrafen Wilhelm zu Meißen gegründet wurde und später durch Zuwendungen wohltätiger Menschen auch unter der Bezeichnung "Bürgerhospital" vergrössert, einer Anzahl alter, nicht mehr erwerbsfähiger Personen aus der Stadt Delitzsch Wohnung und Pflege bot. In den Häusern der Stiftung wurden unterschiedlichste Aufgaben wahrgenommen, z. B. - die Beherbergung Durchreisender - die Pflege von an Seuchen Erkrankten - Betreuung von Kleinkindern von 1855 bis Mitte des 20. Jahrhunderts.

Hauptsächliche Aufgabe war immer die Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen. Als nach 1945 der Bestand und die inhaltliche Arbeit der Stiftung gefährdet waren, wurde ohne Änderung des Stiftungsstatus, das gesamte Vermögen der Stiftung in das Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Delitzsch übertragen.  Die Arbeit der Stiftung wurde im Rahmen der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen fortgeführt. In den Jahren 1992 und 1993 erfolgte, durch die Vereinigung Deutschlands begünstigt, die Rückübertragung des Grundvermögens von der Evangelischen Kirchengemeinde Delitzsch an die Stiftung.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Sankt-Georg-Hospital". Das Sankt-Georg-Hospital ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung ist unbeschadet ihrer Rechtsform Bestandteil der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und steht unter deren Schutz und Fürsorge. Die Stiftung hat ihren Sitz in Delitzsch.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen und Finanzen

Der Stiftungszweck wird durch Erträge des Stiftungsvermögens, durch öffentliche Zuschüsse, private Zuwendungen, Schenkungen sowie durch Beiträge finanziert.
Das Stiftungsvermögen und deren Änderungen sind in einer Anlage zur Satzung ausgewiesen.
Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und im Interesse der fortwährenden Verwirklichung des Stiftungszweckes möglichst zu mehren.
Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Mittel zu, die ausdrücklich dafür bestimmt sind.
Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.
Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer festen Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
Auf Beschluss des Kuratoriums kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres ist für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht aufzustellen.
Die Jahresrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft sein.

§ 5

Aufsicht

Die Stiftung Sankt-Georg-Hospital untersteht der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.

§ 6

Organ der Stiftung

Das Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört, zugehörig sein, sie sollen evangelischen Bekenntnisses sein.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

Es soll darauf geachtet werden, dass möglichst Personen mit juristischen, steuerrechtlichen und medizinischen Kenntnissen vertreten sind.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von fünf Jahren benannt oder berufen; erneute Benennung oder Berufung ist zulässig.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt.
Das Kuratorium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Es wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 8

Arbeitsweise des Kuratoriums

Zu den Sitzungen des Kuratoriums wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, darüber hinaus so oft es die Geschäfte erfordern. Es ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Kuratoren, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Kuratoren erforderlich, sofern nicht anderes bestimmt ist.
Zu den Sitzungen können Gäste hinzugezogen werden Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Stiftungsaufsicht bedarf.

§ 9

Geschäftsführer

Das Kuratorium bestellt zur Führung der laufenden Angelegenheiten der Stiftung, einschließlich der Leitung der Einrichtungen, einen Geschäftsführer, der dem Kuratorium gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Er hält ständig Verbindung mit dem Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer leitet die Mitarbeiter in der Stiftung an und kontrolliert die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Er ist im Rahmen des Strukturplanes gegenüber den Mitarbeitern weisungs- und disziplinarbefugt.
Der Geschäftsführer sucht und fördert die Mitwirkung der Mitarbeiter. Dazu finden regelmäßige Dienstbesprechungen mit den leitenden Mitarbeitern und wenigstens einmal jährlich Beratungen mit allen Mitarbeitern statt.
Näheres regelt die Dienstanweisung für den Geschäftsführer, die das Kuratorium beschließt.
Der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht sowie durch die Stiftungsbehörde.
Dem Finanzamt ist die Auflösung der Stiftung anzuzeigen.
Bei der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen mit der Auflage,
es im Sinne der Zweckbestimmung nach § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 11

Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist unverzüglich das Kuratorium zu bilden.
Der amtierende Vorstand bleibt im Amt bis zur Konstituierung des Kuratoriums.
Nach Benennung der
Mitglieder gemäß § 7 (2) Buchstabe b und c beruft der Vorstand erstmals die
Mitglieder gemäß § 7 (2) Buchstabe d.
In einer gemeinsamen Sitzung des bisherigen Vorstandes und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgen Übergabe und Übernahme der Aufgaben.
Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Beteiligten zu unterschreiben ist.

§ 12

Schlussbestimmungen

Personen und Berufsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form gleichermaßen.
Diese Satzung tritt mit der Zustimmung durch die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und durch die Stiftungsbehörde für den Regierungsbezirk Leipzig in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung
tritt zugleich die Satzung vom 18. 12. 1991 in der Fassung vom 19.02.1994 außer Kraft.

Delitzsch, den 05.11.1997